Die Subarbitrierungskommission stellt fest, daß Otto Gross geheilt ist, "er fühlt sich vollkommen wohl und wünscht eine entsprechende Betätigung. Der Untersuchte ist demnach diensttauglich."
Götz v. Olenhusen (Hrsg.), Hans Gross gegen Otto Gross, Freiburg, 2003, S. 161